Pendler aufgepasst: Entfernungspauschale steigt ab dem 21. Kilometer
Spätestens an der Zapfsäule wird es jedem bewusst: Die Spritpreise ziehen immer weiter an. Ein Ursache hierfür ist die im Jahr 2021 eingeführte CO2-Bepreisung von fossilen Brennstoffen. Um diese Mehrbelastung für berufstätige Fernpendler zu mindern, hat der Steuergesetzgeber eine Entlastung geschaffen: Ab dem Steuerjahr 2021 wurde die Entfernungspauschale im Rahmen des Klimaschutzprogramms von 0,30 EUR auf 0,35 EUR pro Kilometer angehoben. Die neue Pauschale gilt ab dem 21. Entfernungskilometer, der zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers liegt. Für Arbeitswege bis 20 Kilometer bleibt es bei der Pauschale von 0,30 EUR je Kilometer. Nach dem derzeit geltenden Einkommensteuergesetz wird die Pauschale ab dem 01.01.2024 weiter auf 0,38 EUR angehoben (ebenfalls ab dem 21. Kilometer). Diese Erhöhung soll befristet bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2026 gelten.
Hinweis: Die Ampel-Koalition will die für den 01.01.2024 anstehende Erhöhung der Pauschale angesichts der weiter gestiegenen Spritpreise zeitlich vorziehen, sodass der Satz von 0,38 EUR bereits rückwirkend zum 01.01.2022 gelten soll. Der Bundesrat muss diesem Schritt allerdings noch zustimmen. Eine höhere Pendlerpauschale ist vor allem bei den Grünen umstritten. Die Koalition hat nun verabredet, noch in dieser Legislaturperiode eine Neuordnung der Pendlerpauschale zu schaffen, die ökologisch-soziale Belange besser berücksichtigen soll.
Insbesondere Berufstätige mit einem längeren Weg zur Arbeit können mit der Entfernungspauschale ihr zu versteuerndes Einkommen und infolgedessen ihre Steuerlast senken. Die Pauschalen lassen sich für den einfachen Arbeitsweg und einmal pro Arbeitstag absetzen. Pkw-Fahrer müssen für die Berechnung entweder den kürzesten Weg zur Arbeit oder die verkehrsgünstigste schnellste Route heranziehen. Für Urlaubs-, Krankheits- und Homeoffice-Tage dürfen keine Fahrten angesetzt werden. Wie der Weg zum Arbeitsplatz zurückgelegt wird, ist unerheblich. Die Pauschale darf beispielsweise auch bei der Nutzung von E-Bikes, Motorrädern, Bussen und Bahnen abgezogen werden.
Hinweis: Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder als Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit pendelt, darf maximal eine Pauschale von 4.500 EUR pro Jahr absetzen. Pendler, die selbst fahren, müssen diese Grenze nicht beachten.