Ab dem 1. Januar 2024 Einführung eines neuen Gesellschaftsregister
Ab dem 1. Januar 2024 tritt in Deutschland das Gesetz zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft, welches bedeutende Änderungen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) mit sich bringt. Ein zentraler Punkt ist die Einführung eines neuen Gesellschaftsregisters, das selbstständig neben Handels- und Transparenzregister steht und speziell für GbRs und ihre Gesellschafter konzipiert ist.
Mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister erhält die GbR den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR). Dies zieht eine Mitteilungspflicht an das Transparenzregister nach sich, basierend auf § 20 Abs. 1 S. 1 des Geldwäschegesetzes. Die Anmeldung zur Eintragung erfolgt über einen Notar und wird am Amtsgericht des Vertragssitzes der Gesellschaft vorgenommen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister ihren Status als Kleingewerbe nicht verändert; sie wird dadurch nicht zu einem kaufmännischen Handelsgewerbe. Obwohl kein genereller Eintragungszwang besteht, wird die Eintragung insbesondere für Außen-GbRs letztlich verpflichtend sein, um handlungsfähig zu bleiben. Mit der Eintragung müssen die wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister eingetragen werden.
Bei Nichterfüllung, verspäteter, unvollständiger oder falscher Mitteilung der GbR an das Transparenzregister drohen Bußgelder. Daher empfehlen wir, die notwendigen Schritte frühzeitig in Angriff zu nehmen und bei Unsicherheiten professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Eintragung und die damit verbundenen Pflichten korrekt zu erfüllen.