Zahlungsmoratorium für Corona-Wirtschaftshilfen in Sachsen
Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
gestern, am 25.06.2025, hat der Freistaat Sachsen ein Zahlungsmoratorium für die Rückzahlungen der Corona-Wirtschaftshilfen des Bundes beschlossen. Diese wichtige Neuerung möchten wir Ihnen hiermit erläutern und die Auswirkungen auf Ihre bestehenden Rückzahlungsverpflichtungen darstellen.
Hintergrund
In den Jahren 2020 bis 2022 haben viele Unternehmen – so auch zahlreiche unserer Mandanten in Sachsen – Corona-Wirtschaftshilfen des Bundes in Anspruch genommen (z.B. Soforthilfe-Zuschuss Bund, Überbrückungshilfen I-IV sowie die außerordentlichen November- und Dezemberhilfen). Die Sächsische Aufbaubank (SAB) war für Antragsbearbeitung, Bewilligung und das Rückmeldeverfahren (Schlussabrechnung) dieser Hilfen in Sachsen zuständig. Im Rahmen der erforderlichen Schlussabrechnungen hat sich in einigen Fällen ergeben, dass Zuschüsse ganz oder teilweise zurückzuzahlen sind. Viele Unternehmen sahen sich dadurch – gerade in der aktuellen wirtschaftlichen Lage – erneut finanziell belastet. Allein in Sachsen waren rund 70.000 Unternehmen von solchen Rückforderungsbescheiden betroffen. Einige unserer Mandanten haben bereits Rückzahlungen geleistet oder Ratenzahlungsvereinbarungen mit der SAB getroffen, andere stehen kurz davor.
Zahlungsmoratorium – Was ist das?
Ein Zahlungsmoratorium bedeutet einen vorübergehenden Zahlungsaufschub. Konkret hat das sächsische Wirtschaftsministerium veranlasst, dass die SAB mit sofortiger Wirkung die Rückforderungen aus den Corona-Hilfsprogrammen vorläufig aussetzt. Dieses Moratorium betrifft insbesondere die Bundesprogramme Soforthilfe-Zuschuss Bund und Überbrückungshilfe (und damit zusammenhängende Corona-Hilfen). Bis auf Weiteres werden keine neuen Rückforderungsbescheide verschickt, und es erfolgen vorerst keine Mahnungen. Wirtschaftsminister Dirk Panter begründet diesen Schritt damit, dass kein Unternehmen durch Rückzahlungen überfordert werden soll; das Moratorium verschaffe den Betroffenen zunächst eine „Atempause“.
Wichtig: Das Moratorium ist keine Aufhebung der Rückzahlungspflicht, sondern eine zeitweilige Aussetzung.
Es gilt vorerst so lange, bis alle offenen Fragen geklärt sind und eine endgültige Regelung gefunden ist. Die Prüfung der Anspruchsberechtigung und die Verpflichtung zur Schlussabrechnung der Hilfen bleiben jedoch bestehen – Unternehmen müssen weiterhin nachweisen, wofür die Hilfen verwendet worden sind. Es handelt sich also um einen vorläufigen Stopp der Einziehung, nicht um einen Erlass der Forderungen.
Auswirkungen auf laufende Rückzahlungen und Ratenzahlungsvereinbarungen
Durch das beschlossene Zahlungsmoratorium ergeben sich für Sie folgende Konsequenzen:
- Keine neuen Rückforderungsbescheide: Sie werden vorerst keine neuen Zahlungsaufforderungen oder Bescheide über Rückzahlungen von der SAB erhalten. Auch bereits angekündigte weitere Forderungen werden zunächst nicht weiterverfolgt.
- Keine Mahnverfahren: Mahnungen oder Vollstreckungsmaßnahmen zu bereits festgesetzten Rückforderungen werden vorläufig ausgesetzt. Das heißt, sollten Sie einen Rückforderungsbescheid erhalten haben, wird die SAB bis auf Weiteres keine Mahnverfahren oder Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.
- Ratenzahlungen können pausiert werden: Haben Sie mit der SAB eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen oder leisten Sie bereits Rückzahlungen in Raten, so können diese Zahlungen vorerst ausgesetzt werden. Da die laufenden Rückforderungsverfahren gestoppt sind, besteht derzeit keine Pflicht, weitere Raten zu überweisen, bis neue Informationen vorliegen.
Wichtig: Es werden hierfür aktuell auch keine Verzugszinsen oder Säumnisfolgen eintreten, da die Aussetzung offiziell von der Behörde veranlasst wurde.
Bitte beachten Sie, dass es sich um eine vorübergehende Maßnahme handelt. Die zahlungsrechtlichen Verpflichtungen sind nicht erlassen, sondern lediglich aufgeschoben. Sie müssen also jetzt zunächst nicht weiterzahlen, bis die Behörden das weitere Vorgehen klären. Dies verschafft Ihnen finanziell Luft und verhindert, dass Betriebe durch sofortige Rückzahlungen in Existenznot geraten – genau das ist das Ziel des Moratoriums.
Bereits geleistete Corona-Rückzahlungen
Einige Mandanten haben in Erwartung der Schlussabrechnung bereits freiwillig oder auf Aufforderung Rückzahlungen geleistet. Verständlicherweise stellt sich die Frage, was mit diesen bereits gezahlten Beträgen geschieht. Derzeit gilt:
- Kein automatischer Rückerstattungsanspruch: Das Moratorium sieht momentan nicht vor, dass bereits zurückgezahlte Corona-Hilfen an die Unternehmen zurücküberwiesen werden. Die rechtlichen Grundlagen der Bundesprogramme können nach Aussage des Ministeriums nicht rückwirkend geändert werden. Sachsen wird z.B. auch keine nachträglichen Zahlungen wie einen Unternehmerlohn aus Landesmitteln leisten. Bereits erfolgte Rückzahlungen verbleiben also vorerst beim Bund/Land und werden auf Ihre Gesamtschuld angerechnet.
- Zukünftige Klärung möglich: Allerdings wird derzeit geprüft, unter welchen Bedingungen Fördermittel gegebenenfalls doch nicht zurückgezahlt werden müssen. Es sind z.B. klarere Regeln und eventuell mildere Rückzahlungs-Konditionen im Gespräch. Sollten in der Zukunft Regelungen getroffen werden, die für Ihren Fall eine Entlastung oder einen teilweisen Erlass vorsehen, werden wir Sie darüber umgehend informieren. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen jedoch keine konkreten Regelungen dafür vor. Sie sollten deshalb zunächst davon ausgehen, dass bereits geleistete Zahlungen bestehen bleiben und Ihnen angerechnet werden.
Zusammenfassend: Wenn Sie bereits eine Rückzahlung (ganz oder teilweise) erbracht haben, besteht momentan keine Möglichkeit, diese zurückzuerhalten. Das Moratorium dient in erster Linie dazu, weiteren Zahlungsverpflichtungen vorläufig Einhalt zu gebieten, bis eine faire und tragbare Lösung gefunden ist.
Weiteres Vorgehen und Ausblick
Wir empfehlen Ihnen, vorerst keine weiteren Zahlungen im Rahmen der Corona-Hilfen zu leisten, solange das Zahlungsmoratorium in Kraft ist. Setzen Sie laufende Ratenzahlungen aus und warten Sie die weiteren Anweisungen der SAB bzw. des Wirtschaftsministeriums ab. Neue Aufforderungen brauchen Sie aktuell nicht zu befürchten.
Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie weiterhin verpflichtet bleiben, bei Nachfragen oder Prüfungen mitzuwirken (z.B. durch Bereitstellung von Unterlagen zur Schlussabrechnung), da die Überprüfung der Fördervoraussetzungen wie erwähnt weiterläuft.
Das sächsische Wirtschaftsministerium arbeitet gemeinsam mit der SAB mit Hochdruck an einer Klärung der offenen Fragen und an möglichen Anpassungen der Rückzahlungsbedingungen. In den nächsten Tagen und Wochen erwarten wir weitere Informationen oder Entscheidungen, die konkretisieren, wie mit den ausstehenden Rückforderungen umgegangen wird. Sobald diese Details bekannt gegeben werden – der Wirtschaftsminister kündigte dazu bereits eine Pressekonferenz an – werden wir uns unaufgefordert wieder bei Ihnen melden, um Sie auf den neuesten Stand zu bringen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abzustimmen.
Bei Fragen zu Ihrer individuellen Situation oder allgemeinem Klärungsbedarf zögern Sie bitte nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen. Wir stehen Ihnen jederzeit gern beratend zur Seite. Gemeinsam können wir Ihre weitere Strategie besprechen, beispielsweise falls Sonderfälle auftreten oder sobald neue Richtlinien veröffentlicht werden.
Wir verstehen, dass die ständige Änderung der Rahmenbedingungen rund um die Corona-Hilfen für Sie als Unternehmer herausfordernd ist. Mit dem jetzt verfügten Moratorium ist jedoch ein wichtiger Schritt getan, um unbillige Härten zu vermeiden und Ihnen Zeit für eine langfristig tragfähige Lösung zu verschaffen.
Sobald uns neue Informationen vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren.
Bis dahin danken wir Ihnen für Ihr Vertrauen und Ihre Geduld.
Ihr Team Beckers & Kollegen