Corona-Wirtschaftshilfen: Zahlungsmoratorium beendet – neue Rückzahlungsregeln in Sachsen
Seit Juli 2025 ist das Zahlungsmoratorium für Corona-Wirtschaftshilfen in Sachsen beendet. Die Staatsregierung hat – auch auf Drängen der sächsischen IHK – entschieden, die Rückforderungen der Corona-Soforthilfe 2020 des Bundes wieder aufzunehmen, allerdings mit deutlich großzügigeren Rückzahlungsmodalitäten Wirtschaftsminister Dirk Panter betonte, man wolle den betroffenen Unternehmern Klarheit und Planungssicherheit geben und niemanden finanziell überfordern. Im Folgenden fassen wir die aktuellen Informationen der Sächsischen Aufbaubank (SAB) und anderer Stellen zu den neuen Regelungen zusammen und geben Hinweise, was Unternehmen jetzt beachten sollten.
Ende des Zahlungsaufschubs – seit wann und warum?
Das ursprünglich Ende Juni 2025 verhängte vorläufige Zahlungs-Moratorium wurde im Juli 2025 wieder aufgehoben. Seit dem 10. Juli 2025 gelten nun neue, erleichterte Rückzahlungsregeln im Rahmen des sogenannten Corona-Rückmeldeverfahrens. Damit setzt Sachsen ein Zeichen für Flexibilität und Planungssicherheit. Anstatt Rückforderungen weiter aufzuschieben, will man den Unternehmen nun zügig, aber mit Augenmaß die Rückzahlung ermöglichen. Laut Wirtschaftsministerium werden die offenen Verfahren nicht komplett eingestellt – der Freistaat ist verpflichtet, die Verwendung der Bundesmittel zu überprüfen (Steuergeld). Zugleich sollen aber durch flexible Fristen und niedrige Zinsen unnötige Härten vermieden werden. Kurz gesagt: Das Moratorium ist beendet, aber die Rückzahlung erfolgt unter deutlich milderen Bedingungen als ursprünglich vorgesehen.
Neue Rückzahlungsmodalitäten: Fristen, Raten und Stundungen
Für alle Empfänger der Corona-Soforthilfe 2020, bei denen die Schlussabrechnung (Rückmeldeverfahren) eine Rückzahlungspflicht ergibt, gelten nun neue Fristen und Optionen:
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6 Monate zinsfrei: Ab Feststellung der Rückforderung (nach Prüfung der Schlussabrechnung) haben alle Rückzahlungspflichtigen zunächst sechs Monate Zeit, den Betrag zinsfrei zurückzuzahlen. Diese zinsfreie Stundung läuft automatisch und muss nicht beantragt werden.
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Verlängerung bis 36 Monate: Reicht der Zeitraum von 6 Monaten wirtschaftlich nicht aus, können Unternehmen auf Antrag eine Verlängerung der Zahlungsfrist in Anspruch nehmen. Es stehen drei feste Zeiträume zur Wahl, jeweils mit geringem Festzins:
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12 Monate – Festzins 0,5 % p.a. (Beispiel: Rückforderung 9.000 €, Rückzahlungsbetrag 9.045 €)
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24 Monate – Festzins 1,0 % p.a. (Beispiel: 9.000 € → 9.180 €)
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36 Monate – Festzins 1,5 % p.a. (Beispiel: 9.000 € → 9.405 €)
Diese verlängerten Fristen beginnen nach Ablauf der ersten 6 zinsfreien Monate.
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Flexible Ratenzahlung: Innerhalb der gewählten Frist können flexible Teilzahlungen zu beliebigen Zeitpunkten erfolgen. Die Unternehmen behalten so volle Liquiditäts-Flexibilität. Wichtig: Spätestens zum Ende der Frist muss der Gesamtbetrag (inkl. Zinsen) bei der SAB eingegangen sein. Der geringe Festzins wird einmalig auf die Gesamtforderung berechnet, unabhängig von etwaigen Teilzahlungen.
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Wahl der Option mitteilen: Um eine verlängerte Zahlungsfrist zu nutzen, muss der Antragsteller aktiv werden. Die SAB bittet darum, über das spezielle Kontaktformular zum Rückmeldeverfahren die gewünschte Frist (12/24/36 Monate) mitzuteilen. Andernfalls bleibt es bei der 6-Monats-Frist.
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Konsequenz bei Fristüberschreitung: Werden die Zahlungen nicht vollständig innerhalb der gewählten Frist erbracht, hebt die SAB den Vorteil des niedrigen Zinssatzes wieder auf. Verzögert sich die Rückzahlung über die gewählte Kategorie hinaus, wird rückwirkend der Zins der nächsthöheren Kategorie für den gesamten Zeitraum berechnet (z.B. 1 % statt 0,5 %, wenn die 12 Monate überschritten werden).
Zusätzlich zu diesen Raten- und Stundungsmöglichkeiten schafft Sachsen eine Härtefallregelung: In begründeten Einzelfällen können Antragsteller von der Rückzahlung ganz oder teilweise ausgenommen werden, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. Die Forderung würde dann per Verwaltungsakt niedergeschlagen (nicht weiter verfolgt). Orientierungswerte für eine solche Unzumutbarkeit sind laut SAB: jährliches Gesamteinkommen unter 35.000 € (nach Steuern) bei Selbstständigen bzw. unter 23.000 € netto bei Nichtselbstständigen oder Rentnern. Diese Grenzen erhöhen sich um +7.000 € pro Jahr je Kind mit Kindergeldbezug. Beim Vermögen bleiben Immobilien sowie Altersvorsorge und für den Fortbestand des Betriebs notwendige Mittel unberücksichtigt; es zählen nur freie Vermögenswerte oberhalb von 40.000 €, plus +15.000 € je Kind. Wer diese strengen Kriterien erfüllt, kann einen Antrag auf Einstellung der Rückforderungsverfolgung stellen. Laut SAB soll ein entsprechendes Online-Formular im September 2025 im Förderportal zur Verfügung stehen. Bis dahin (und auch generell bei Fragen) kann man über das SAB-Kontaktformular oder die Hotline bereits sein Anliegen mitteile.
Fazit zu den neuen Regeln: Ab sofort profitieren alle von einer Rückforderung bedrohten sächsischen Soforthilfe-Empfänger von einem großzügigen zeitlichen Puffer und günstigen Zinsen bei Ratenzahlung. Das Ziel ist, die Rückzahlung so unternehmensfreundlich wie möglich zu gestalten und Existenzen nicht zu gefährden. Niemand wird gezwungen, den gesamten Betrag schlagartig zurückzuzahlen. Gleichzeitig bleibt der Staat seiner Pflicht treu, Überkompensationen zurückzufordern – aber eben auf humane Weise.
Schlussabrechnung bleibt Pflichtgrundlage
Wichtig zu betonen: Die Schlussabrechnung (Rückmeldeverfahren) bleibt weiterhin vorgeschrieben und zentral für die Rückzahlungspflicht. Die neuen Zahlungsmodalitäten ändern nichts daran, dass jeder Empfänger von Corona-Hilfen eine abschließende Abrechnung einreichen muss. In Sachsen wurden seit Ende 2024 rund 66.000 Unternehmen, die ihre im Antrag 2020 prognostizierte Liquiditätslücke noch nicht belegt hatten, von der SAB angeschrieben, ihre tatsächlichen Umsätze und Fixkosten für den Förderzeitraum elektronisch zu melden. Dieser Prozess – das Corona-Rückmeldeverfahren – dient dazu, die endgültige Höhe der Förderung festzulegen und Überförderungen zurückzufordern.
Die Schlussabrechnung spielt also weiterhin die zentrale Rolle bei der Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Rückzahlungspflicht besteht. Ohne Schlussabrechnung keine Entlastung: Nur wer an diesem Verfahren teilnimmt, kann von den oben genannten Erleichterungen profitieren. Unternehmen, die die geforderten Angaben verweigern oder gar nicht reagieren, riskieren dagegen, dass nach mehrfacher Mahnung der gesamte erhaltene Zuschuss (zuzüglich Zinsen) zurückgefordert wird. Die Behörden haben klargestellt, dass sie die offenen Fälle nicht einfach ad acta legen dürfen – der Bund verlangt die Überprüfung der Mittelverwendung, da es sich um Steuergelder handelt. Insofern ist jeder Empfänger weiterhin in der Pflicht, seine erhaltenen Hilfen ordnungsgemäß abzurechnen.
Für viele Programme (z.B. Überbrückungshilfen, November-/Dezemberhilfe) endete die Einreichungsfrist der Schlussabrechnungen offiziell am 31. Oktober 2023 (bzw. mit beantragter Verlängerung spätestens Ende September 2024). In Sachsen wurden die Soforthilfen 2020 allerdings erst verspätet flächendeckend abgerechnet, da man ursprünglich nur Stichproben prüfen wollte. Nun aber gilt: Falls Ihre Schlussabrechnung noch aussteht, holen Sie dies umgehend nach. Ohne abschließende Meldung Ihrer tatsächlichen Zahlen können weder endgültige Förderansprüche berechnet noch die neuen Rückzahlungsmodalitäten angewendet werden. Die Schlussabrechnung ist die Grundlage für alles Weitere – sie bestimmt letztlich, ob Sie überhaupt zurückzahlen müssen und wie viel.
Prüfungen und FAQ: Welche Nachweise verlangt die SAB?
Im Zuge des Rückmeldeverfahrens veröffentlicht die SAB laufend FAQ und Hinweise, was bei der Prüfung einzelner Sachverhalte und Unterlagen gefordert wird. Wenn die SAB im Rahmen der Schlussabrechnung Rückfragen an den Antragsteller bzw. dessen prüfenden Dritten (Steuerberater/Wirtschaftsprüfer) stellt, geht es meist darum, die Antragsberechtigung oder die endgültige Förderhöhe zu verifizieren. In einer von der SAB bereitgestellten Übersicht („Übersicht Rückfragen SAR“) werden typische Szenarien genannt, bei denen zusätzliche Erklärungen oder Nachweise erforderlich sind. Dazu zählen beispielsweise:
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Änderungen der Rechtsform oder Branche: Etwa wenn das Unternehmen seine Rechtsform gewechselt hat oder bei der November-/Dezemberhilfe als Mischbetrieb eine andere Branche angegeben wurde. Hier muss bestätigt werden, dass dennoch die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind (z.B. KMU-Kriterium, förderfähige Branche).
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Wirtschaftliche Tätigkeit bei Gemeinnützigen: Bei gemeinnützigen Organisationen wird geprüft, ob sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hatten, der sie für die Hilfen antragsberechtigt machte.
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Abweichende Umsatzangaben: Wenn die in der Schlussabrechnung gemeldeten Umsätze erheblich von den beim Finanzamt bekannten Zahlen abweichen, verlangt die SAB eine Aufklärung. Beispiel: Weichen die Umsätze um mehr als ±20 % von den bisherigen Angaben ab, muss der Prüfer Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen und erläutern. So soll sichergestellt werden, dass die endgültige Förderhöhe korrekt ermittelt wird.
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IBAN und Betriebsstätte: Wurde im Antrag z.B. ein ausländisches Konto angegeben, muss ein Nachweis der IBAN (bei außereuropäischen oder nicht-deutschen Konten) erbracht werden. Ebenso ist bei Bedarf die Betriebsstätte in Sachsen nachzuweisen, um die regionale Zuständigkeit zu belegen.
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Doppelanträge und verbundene Unternehmen: Bei identischer Steuer-ID in zwei Anträgen muss geklärt werden, ob evtl. ein Doppelbezug vorliegt. Auch bei mehreren Unternehmen derselben Person (Verbund) ist eine Konsolidierung der Umsätze vorzunehmen, da rechtlich die natürliche Person als ein Rechtsträger gilt.
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Kostenkategorien: Bestimmte Ausgaben werden besonders geprüft. Digitalisierungskosten, Marketingkosten, Hygienemaßnahmen oder branchenspezifische Sonderkosten (z.B. in Reise- oder Kulturbranche) müssen ggf. genauer nachgewiesen werden. Hier geht es darum festzustellen, ob diese Kosten gemäß den Förderbedingungen tatsächlich förderfähig waren (z.B. keine neuen Kostenpositionen, die im Erstantrag nicht vorgesehen waren).
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Große Fördersummen: Bei sehr hohen Förderbeträgen (über 1 Mio. €) sind laut FAQ bestimmte Pflichtunterlagen einzureichen – zum Beispiel umfangreichere Nachweise oder Bestätigungen – um sowohl die Antragsberechtigung als auch die finale Zuschusshöhe zu bestätigen.
Die SAB betont, dass sie im Regelfall auf eine Eigenbestätigung durch Antragsteller und Prüfer setzt, anstatt jeden Beleg einzeln anzufordern. Konkret bedeutet das: Oft reicht es aus, wenn der prüfende Dritte (z.B. Steuerberater) und der Antragsteller gemeinsam eine Eigenerklärung mit zwei Unterschriften abgeben. Darin bestätigt der Prüfer, dass der fragliche Sachverhalt anhand der Unterlagen der Mandantschaft überprüft wurde, und der Antragsteller bestätigt, dass ihm die antragsrelevanten Umstände bewusst sind. Diese beidseitig unterschriebene Erklärung wird dann der SAB über das Online-Portal übermittelt. Originalbelege oder weitere Unterlagen müssen nur eingereicht werden, wenn eine solche Eigenerklärung nicht möglich ist oder von der SAB explizit gefordert wird. Durch dieses Vorgehen soll das Verfahren schlank und effizient bleiben, ohne aber auf nötige Kontrollen zu verzichten.
Praktisch sollten Unternehmen also alle relevanten Nachweise griffbereit halten (z.B. Finanzbuchhaltungs-Unterlagen, Steueranmeldungen, Rechnungen für förderfähige Kosten, Bescheide über andere Hilfen etc.). Falls Rückfragen kommen, kann man dann zügig reagieren. Die SAB stellt im Portal einen Frage-Antwort-Bereich (System Pega) bereit, in den der Prüfer die geforderten Erklärungen oder Dokumente als PDF-Upload einstellen kann. Wichtig: Das Portal akzeptiert nur PDF-Dateien – andere Formate sind nicht hochladbar. Auch empfiehlt die SAB, im Portal ein aktuelles Organisationsprofil zu führen und sicherzustellen, dass eine Telefonnummer des Prüfers hinterlegt ist, um eventuelle Unklarheiten schnell telefonisch klären zu können.
Zusammengefasst fordert die SAB also bei Unstimmigkeiten im Rückmeldeverfahren vor allem transparente Erklärungen: Der Antragsteller muss im Zweifel schriftlich bestätigen (ggf. über seinen Steuerberater), dass alle Angaben korrekt und die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Stichprobenhafte Belegeinsicht behält sich die SAB insbesondere bei Verdacht auf zweckfremde Mittelverwendung ausdrücklich vor. Es liegt in der Verantwortung der Antragsteller, bei der Aufklärung mitzuwirken und alle erforderlichen Informationen bereitzustellen.
Auswirkungen auf laufende und bereits zurückgezahlte Fälle
Die neuen Regelungen gelten ausschließlich für noch offene Rückforderungsfälle – also für Corona-Hilfen, bei denen zwar eine Rückzahlung ansteht oder im Raum steht, diese aber noch nicht geleistet wurde. Bereits abgeschlossene Verfahren bleiben unberührt. Das heißt, wenn ein Unternehmen seine Corona-Hilfe bereits vollständig zurückgezahlt hat oder ein Rückforderungsbescheid rechtskräftig abgeschlossen ist, greifen die Erleichterungen nicht nachträglich. Es wird keine rückwirkende Anpassung von Bescheiden oder gar Erstattungen geben. Wer also z.B. im Jahr 2023 eine Überkompensation bereits zurückgezahlt hat, kann nun nicht im Nachhinein eine zinsfreie Stundung geltend machen – abgeschlossene Fälle werden von der SAB nicht wieder aufgerollt.
Ebenfalls ausgeschlossen von den neuen Vorteilen sind laut Wirtschaftsministerium solche Empfänger, die ihre Mitwirkungspflichten verletzt haben oder bei denen Subventionsbetrug vorliegt. Konkret: Wer die Schlussabrechnung verweigert hat oder falsche Angaben gemacht hat, kann nicht auf milde Ratenzahlungen hoffen. In Fällen von vorsätzlichem Missbrauch (z.B. falsche Angaben, um die Hilfe zu erschleichen) wird die volle Rückforderung ohne Erleichterungen durchgesetzt – hier laufen teils auch strafrechtliche Verfahren. Die neue Rückzahlungs-Offensive der SAB richtet sich ausdrücklich an redliche Unternehmer, die bona fide die Hilfen beantragt hatten, jetzt aber einen Teil zurückzahlen müssen.
Für laufende Verfahren bedeutet dies im Positiven: Wer auf die Aufforderung zur Rückmeldung reagiert hat und bei wem nun eine Rückzahlungssumme festgestellt wird, der erhält automatisch die 6-monatige zinsfreie Zahlungsfrist und kann bei Bedarf die verlängerten Ratenzahlungsmodelle beantragen. Falls Sie sich aktuell mitten in der Bearbeitung Ihrer Schlussabrechnung befinden oder auf den Bescheid der SAB warten, können Sie diese Informationen schon in Ihre Liquiditätsplanung einbeziehen. Planen Sie keine übereilten Vollrückzahlungen ein, sondern nutzen Sie die angebotenen Fristen.
Wichtig ist jedoch: Ohne Teilnahme am Rückmeldeverfahren keine Erleichterungen. Wer die wiederholten Aufforderungen der SAB ignoriert, dem droht nach Ablauf der Fristen die sofortige Gesamtforderung (ggf. mit Verzugszinsen). Unternehmen, die bisher gezögert haben, ihre Daten zu melden oder einer Rückforderung nachzukommen, sollten dies nun umgehend nachholen, um nicht vom neuen Verfahren ausgeschlossen zu werden. Die IHK Chemnitz formuliert es klar: Nur wer am Rückmeldeverfahren teilnimmt und die Förderung nötigenfalls anteilig zurückzahlt, kann von den Verbesserungen profitieren – im Einzelfall sogar von einem vollständigen Verzicht.
Handlungsempfehlungen für betroffene Unternehmen
Angesichts der neuen Entwicklungen sollten Unternehmen in Sachsen, bei denen die SAB die Corona-Hilfen bewilligt hat, jetzt aktiv werden. Folgende Schritte und Hinweise helfen dabei, rechtssicher und vorausschauend mit der Situation umzugehen:
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Schlussabrechnung sicherstellen: Stellen Sie zunächst sicher, dass Ihre Schlussabrechnung für alle Corona-Hilfsprogramme fristgerecht eingereicht ist. Falls Sie hierfür einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater) beauftragt haben, halten Sie Rücksprache, ob alle erforderlichen Angaben gegenüber der SAB gemacht wurden. Ohne vollständige Rückmeldung kann keine endgültige Festsetzung erfolgen – und Ihnen droht die Rückforderung der vollen Summe. Sollten Sie die Einreichungsfrist versäumt haben, holen Sie dies schnellstmöglich nach oder treten Sie mit der SAB in Kontakt, um Schaden zu begrenzen.
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Post von der SAB beachten: Öffnen Sie Schriftverkehr der SAB umgehend und reagieren Sie fristgerecht. Bei Rückfragen der SAB (per Portal oder Brief) sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater die verlangten Erklärungen oder Unterlagen schnellstmöglich bereitstellen. Nutzen Sie dafür den vorgesehenen Upload im SAB-Portal und achten Sie darauf, die geforderten Formulare korrekt zu unterzeichnen (oft ist eine zweiseitige Eigenerklärung von Berater und Mandant gefragt). Je schneller und nachvollziehbarer Sie die Rückfragen klären, desto zügiger kann Ihr Vorgang abgeschlossen werden.
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Rückzahlungsoption wählen: Sobald Ihnen die SAB einen Rückforderungsbetrag mitteilt (etwa nach Prüfung der Schlussabrechnung), prüfen Sie realistisch Ihre Liquiditätslage. Können Sie den Betrag innerhalb von 6 Monaten aufbringen? Wenn ja, sparen Sie sich Zinsen, da dieser Zeitraum zinsfrei gestellt ist. Wenn nein, scheuen Sie sich nicht, von den Ratenzahlungsangeboten Gebrauch zu machen. Über das SAB-Kontaktformular können Sie formlos mitteilen, welche Zahlungsfrist (12, 24 oder 36 Monate) Sie benötigen. Dies sollte idealerweise innerhalb der ersten 6 Monate geschehen, damit die verlängerte Frist nahtlos anschließt. Planen Sie Ihre Raten so, dass die Gesamtzahlung spätestens zum Fristende erfolgt, um einen Zinsnachteile durch Fristüberschreitung zu vermeiden.
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Härtefall prüfen: Glauben Sie, die Rückzahlung würde Sie aufgrund geringer Einkünfte und fehlender Reserven unzumutbar hart treffen, prüfen Sie die oben genannten Härtefallkriterien. Liegen Ihre jährlichen Einkünfte und freien Vermögenswerte unter den Schwellen (z.B. <35.000 € Einkommen, keine nennenswerten Ersparnisse), könnten Sie einen Antrag auf Verzicht (Niederschlagung) der Forderung stellen. Bereiten Sie sich darauf vor, hierfür Nachweise zu erbringen (Steuerbescheide, Einkommensnachweise, Aufstellung Ihres Vermögens inkl. Schulden). Informieren Sie die SAB frühzeitig über Ihr Anliegen – derzeit über das Kontaktformular, ab voraussichtlich September 2025 über das SAB-Förderportal. Beachten Sie, dass diese Möglichkeit wirklich nur in Ausnahmefällen greift und einer Einzelfallprüfung unterliegt. Bis zur Entscheidung sollten Sie dennoch den Rückforderungsbescheid ernst nehmen und ggf. fristwahrend Widerspruch einlegen (siehe nächster Punkt).
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Rechtliche Fristen wahren: Erhalten Sie einen Rückforderungsbescheid, beginnt eine einmonatige Rechtsmittelfrist. Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit des Bescheids (z.B. Berechnungsfehler in der Schlussabrechnung, falsche Beträge oder bereits zurückgezahlte Summen nicht berücksichtigt), sollten Sie innerhalb von 1 Monat Widerspruch einlegen oder direkt Klage erheben – je nach Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich oder von Ihrem Steuerberater beraten. Nach Ablauf eines Monats wird der Bescheid bestandskräftig, und Sie verlieren die Möglichkeit, gegen die Forderung vorzugehen. Versäumen Sie diese Frist nicht, falls Sie den Bescheid anfechten wollen.
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Dokumentation und Aufbewahrung: Bewahren Sie sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit den Hilfen sorgfältig auf – mindestens für die vorgeschriebene Aufbewahrungsdauer, besser länger. Dazu zählen die ursprünglichen Antragsunterlagen, Berechnungen zur Liquiditätslücke, sämtliche Belege über Fixkosten und Umsätze im Förderzeitraum, Schriftverkehr mit der SAB, Kontoauszüge über erhaltene Hilfsgelder und Rückzahlungen etc. Falls es zu einer Prüfung oder Nachforderung kommt, müssen Sie diese Unterlagen vorlegen können. Auch bei Betriebsprüfungen in den kommenden Jahren könnten Corona-Hilfen ein Thema sein. Ihr Steuerberater sollte ebenfalls Kopien aller relevanten Dokumente haben.
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Ansprechpartner nutzen: Zögern Sie nicht, bei Unklarheiten professionellen Rat einzuholen. Die SAB hat für Fragen rund um das Rückmeldeverfahren eine Hotline (0351/4910-4999) eingerichtet. Dort und über die Informationsseiten der SAB erhalten Sie Auskünfte zu den Verfahren. Ihr Steuerberater ist ebenfalls eine Schlüsselfigur – er kennt die Details Ihrer Anträge und sollte in die Kommunikation mit der SAB eingebunden sein. Gegebenenfalls können auch die Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern unterstützend beraten; diese haben sich in Sachsen aktiv für die jetzigen Erleichterungen eingesetzt und informieren ihre Mitglieder laufend über den Stand der Dinge.
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Eigenverantwortung wahrnehmen: Trotz aller Unterstützung und Erleichterungen gilt: Sie als Unternehmer tragen letztlich die Verantwortung, die erhaltenen Hilfen ordnungsgemäß abzurechnen und etwaige Rückzahlungen zu leisten. Gehen Sie das Thema proaktiv an, anstatt auf eine Verjährung oder ein „Vergessen“ zu hoffen – die Behörden haben Wirtschaftskanzleien mit der Durchsetzung der Rückforderungen beauftragt, und diese Prüfungen laufen noch bis mindestens Ende 2026. Indem Sie sich kooperativ zeigen und die angebotenen flexiblen Lösungen nutzen, vermeiden Sie Zwangsmaßnahmen und sichern die Vertrauenswürdigkeit Ihres Betriebs.
Fazit
Fazit: Die Aufhebung des Moratoriums bedeutet zwar, dass Rückforderungen nun Realität werden, doch Sachsen bietet den Betrieben ein großes Entgegenkommen bei den Rückzahlungsbedingungen. Nutzen Sie diese Chance, indem Sie informiert und vorbereitet handeln. Mit frühzeitiger Abstimmung (insbesondere mit Ihrem Steuerberater), gewissenhafter Dokumentation und Nutzung der neuen Instrumente (Ratenzahlung, Stundung oder Härtefall-Antrag) können Sie die Belastung für Ihr Unternehmen so gering wie möglich halten. Bei Fragen stehen wir Ihnen natürlich gern beratend zur Seite. Halten Sie sich auf dem Laufenden – wir werden Sie weiterhin über die Entwicklungen rund um die Corona-Hilfen informieren – und scheuen Sie sich nicht, Hilfe in Anspruch zu nehmen, um diese letzte Phase der Corona-Wirtschaftshilfen erfolgreich zu bewältigen.


